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Legionellenprüfung als Vermieter: Wann sie Pflicht ist — und wann nicht

Wer online nach der Legionellenprüfung sucht, liest fast nur Angebote von Prüflaboren. Was dabei untergeht: Für die meisten privaten Vermieter mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus greift die Untersuchungspflicht gar nicht — der Gesetzestext schließt dieses Gebäude ausdrücklich aus, unabhängig von der Anlagentechnik. Diese Seite zeigt die drei Voraussetzungen, unter denen die Pflicht überhaupt entsteht, und was zu tun ist, wenn sie zutreffen.

  • alle 3 Jahre Legionellenprüfung bei vermieteten Anlagen § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 …
  • 3–12 Monate nach Inbetriebnahme Erste Legionellenuntersuchung nach Inbetriebnahme § 31 Abs. 4 TrinkwV
  • unverzüglich Handlungspflichten bei Erreichen des technischen … § 51 Abs. 1 TrinkwV

Legionellenprüfung bei vermieteten Anlagen

alle 3 Jahre

mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird; Vermietung ist gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 8 TrinkwV.

§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV

Rechtsfolge bei Versäumnis Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG; Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG). Daneben Haftung nach § 823 BGB bei Gesundheitsschäden.

  • Die Untersuchungspflicht greift nur, wenn alle drei Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 TrinkwV zusammen vorliegen: (1) Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt ODER mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmerabgang und Entnahmestelle (Zirkulationsleitung zählt nicht), (2) Duschen oder andere Vernebelungseinrichtungen, (3) die Anlage befindet sich NICHT in einem Ein- oder Zweifamilienhaus
  • § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV lautet “im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 3 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt” — der Jahresturnus ist also der Auffangfall (praktisch die öffentliche Tätigkeit); das Gesundheitsamt kann unter den Bedingungen des § 31 Abs. 3 TrinkwV auf bis zu drei Jahre verlängern, nicht jedoch bei Einrichtungen nach § 31 Abs. 3 S. 2 TrinkwV

Norm geprüft am 2026-07-25

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen, bevor aus der Trinkwasserverordnung überhaupt eine Untersuchungspflicht wird. Für die meisten privaten Vermieter mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus fehlt bereits die dritte — und damit endet die Prüfung an dieser Stelle, unabhängig davon, wie groß die Heizungsanlage ist.

Das steht selten so klar da, weil ein großer Teil der Treffer im Netz von Prüflaboren und Wasseranalyse-Dienstleistern stammt. Ihr Geschäftsmodell ist die Untersuchung — die Fälle, in denen keine Pflicht besteht, sind für sie kein Thema. Diese Seite trennt beides: wann die Pflicht entsteht, und was zu tun ist, wenn sie entsteht.

Wann besteht überhaupt eine Untersuchungspflicht?

Nur wenn drei Voraussetzungen aus § 31 Abs. 1 TrinkwV zusammen vorliegen:

  1. Großanlage: ein Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt, oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmerabgang und Entnahmestelle (eine Zirkulationsleitung zählt dabei nicht mit).
  2. Vernebelung: Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
  3. Kein Ein- oder Zweifamilienhaus: Die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.

Fehlt eine einzige dieser drei Voraussetzungen, entsteht keine Untersuchungspflicht. Bei den meisten Objekten aus der Kernzielgruppe dieser Seite — ein bis drei Einheiten in einem Haus — ist das regelmäßig die dritte: Ein Zweifamilienhaus fällt unabhängig vom Speichervolumen heraus, weil der Normtext an die Gebäudeart anknüpft und nicht an die Technik.

Drei Wohneinheiten sind nicht automatisch ein Zweifamilienhaus

Die Ausnahme greift bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus. Ein Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten ist keines von beiden — dort ist die dritte Voraussetzung erfüllt, und es kommt auf die Anlagentechnik und die Duschen an. Was als Ein- oder Zweifamilienhaus zählt, richtet sich nach der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude, nicht nach der Zahl der vermieteten Einheiten.

Warum zählt Vermietung als gewerbliche Tätigkeit?

Weil der Verordnungstext das ausdrücklich so bestimmt. § 2 Nr. 8 TrinkwV definiert gewerbliche Tätigkeit als „die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit". Vermietung ist damit im ersten Halbsatz ausdrücklich genannt — unabhängig davon, ob nebenberuflich vermietet wird oder wie viele Einheiten betroffen sind.

Das hat eine Konsequenz für das Intervall: § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV setzt für die gewerbliche Tätigkeit mindestens alle drei Jahre an. Der jährliche Turnus aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV ist der Auffangfall für die dort genannte öffentliche Tätigkeit und betrifft private Vermieter im Regelfall nicht.

Geräumter und gestreuter Gehweg vor einem Altbau im Winter
Die Untersuchungspflicht hängt an drei technischen und baulichen Voraussetzungen, nicht an der Zahl der Mietparteien allein. KI-generiertes Symbolbild.

Vier typische Objekte im Vergleich

Die drei Voraussetzungen aus § 31 Abs. 1 TrinkwV wirken erst im Zusammenspiel. Die folgende Übersicht zeigt, warum scheinbar ähnliche Objekte unterschiedlich zu behandeln sind:

Objekt Großanlage (>400 l / >3 l Leitung) Duschen Kein Ein-/Zweifamilienhaus Untersuchungspflicht
Einfamilienhaus, große Zentralheizung, vermietet ja ja nein nein
Zweifamilienhaus, zwei Einheiten vermietet ja ja nein nein
Dreifamilienhaus, kleiner Durchlauferhitzer je Einheit nein ja ja nein
Mehrfamilienhaus, zentrale Warmwasserbereitung, mehr als drei Einheiten ja ja ja ja

Erst wenn alle drei Spalten mit „ja" beantwortet sind, greift die Dreijahresfrist. Das häufigste Missverständnis betrifft die erste Zeile: ein technisch großzügig ausgelegter Speicher allein löst noch keine Pflicht aus, solange das Gebäude ein Ein- oder Zweifamilienhaus bleibt.

Was gilt bei einer neu errichteten Anlage?

Eine eigene, kürzere Frist gilt für den Start: Ist eine Anlage neu in Betrieb genommen und erfüllt sie die drei Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 TrinkwV, ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

3–12 Monate nach Inbetriebnahme Erste Legionellenuntersuchung nach Inbetriebnahme
§ 31 Abs. 4 TrinkwV Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG; Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Diese Erstuntersuchung ersetzt nicht die laufende Dreijahresfrist — sie geht ihr voraus und markiert den Startpunkt, ab dem sich der reguläre Turnus berechnet.

Was passiert, wenn eine Untersuchung einen erhöhten Wert zeigt?

Dann beginnt eine eigene, unverzügliche Handlungspflicht. § 51 Abs. 1 TrinkwV verlangt beim Erreichen des in Anlage 3 Teil II TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts vier Schritte auf einmal: die Anzeige beim Gesundheitsamt, eine Ursachenuntersuchung mit Ortsbesichtigung und Prüfung der Regeln der Technik, eine schriftliche Risikoabschätzung und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

unverzüglich Handlungspflichten bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts
§ 51 Abs. 1 TrinkwV Von den vier Handlungspflichten des § 51 Abs. 1 TrinkwV sind drei eigenständig bußgeldbewehrt: Ursachenuntersuchung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2) über § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV, Risikoabschätzung (§ 51 Abs. 1 …

Von diesen vier Pflichten sind drei eigenständig bußgeldbewehrt — die Ursachenuntersuchung, die Risikoabschätzung und die Maßnahmen selbst. Die Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen ist danach zehn Jahre verfügbar zu halten.

Was schiefgeht

Die Drei-Jahres-Frist wird pauschal auf jedes vermietete Haus angewendet. Sie gilt nur, wenn zusätzlich zur gewerblichen Tätigkeit auch die Anlagen- und Gebäudevoraussetzungen des § 31 Abs. 1 TrinkwV vorliegen. Ohne Großanlage, ohne Duschen oder in einem Ein- oder Zweifamilienhaus besteht keine Untersuchungspflicht — dann ist auch keine Dreijahresfrist zu wahren.

Das Ein- oder Zweifamilienhaus wird an der Zahl der vermieteten Wohnungen festgemacht. Maßgeblich ist die Gebäudeart, nicht die Zahl der Mietverhältnisse. Ein Haus mit drei oder mehr Wohneinheiten fällt aus der Ausnahme heraus, selbst wenn nur eine Einheit vermietet wird.

Die jährliche Auffangfrist wird mit der Dreijahresfrist verwechselt. Für private Vermieter greift regelmäßig der Dreijahresturnus der gewerblichen Tätigkeit; der jährliche Turnus ist im Normtext der öffentlichen Tätigkeit vorbehalten. Eine pauschal jährliche Untersuchung ist deshalb häufig mehr, als das Gesetz verlangt.

Bei einem erhöhten Wert wird nur die Ursache gesucht, aber nichts angezeigt. § 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV verlangt die Anzeige beim Gesundheitsamt als eigenständigen, unverzüglichen Schritt neben der Ursachenuntersuchung — nicht erst nach deren Abschluss.

Bauliche Pflichten werden mit der Wasserpflicht vermengt. Die Legionellenprüfung ist eine von mehreren wiederkehrenden Prüfpflichten rund um Heizung und Trinkwasser. Was daneben an der Heizungsanlage selbst zu prüfen ist, und wo Ein- und Zweifamilienhäuser ebenfalls Erleichterungen haben, ordnet die Übersicht der laufenden Pflichten ein. Bei Schäden, die über die reine Ordnungswidrigkeit hinausgehen, etwa aus einer verletzten Verkehrssicherungspflicht an derselben Anlage, greifen zusätzlich die allgemeinen Haftungsregeln des BGB — welche Police dafür infrage kommt, ordnet die Übersicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter eines Einfamilienhauses eine Legionellenprüfung durchführen lassen? Nein. § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV setzt für die Untersuchungspflicht voraus, dass sich die Wasserversorgungsanlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet. Diese Voraussetzung fehlt bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus unabhängig davon, wie groß der Warmwasserspeicher ist oder ob Duschen vorhanden sind — die Untersuchungspflicht entsteht dann nicht.
Was zählt als Großanlage, die geprüft werden muss? § 31 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV verlangt entweder einen Speicher- oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle; der Inhalt einer Zirkulationsleitung zählt dabei nicht mit. Zusätzlich müssen nach Nr. 2 Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Beide Voraussetzungen müssen zusammen mit dem Ausschluss des Ein- oder Zweifamilienhauses vorliegen.
Wie oft muss die Untersuchung wiederholt werden? Mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV) — und Vermietung ist nach § 2 Nr. 8 TrinkwV gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne. Der Auffangfall des § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, eine jährliche Untersuchung, betrifft die dort genannte öffentliche Tätigkeit und ist für die private Vermietung nicht der Regelfall.
Was passiert, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wird? § 51 Abs. 1 TrinkwV verlangt dann unverzüglich vier Schritte: die Anzeige beim Gesundheitsamt, eine Ursachenuntersuchung mit Ortsbesichtigung, eine schriftliche Risikoabschätzung und die Umsetzung der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen. Drei dieser Pflichten sind eigenständig bußgeldbewehrt.
Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß? Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG und wird nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. Kommt es infolge des Verstoßes zu einem Gesundheitsschaden, kann daneben eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht kommen.
Gilt die Ausnahme auch für ein Zweifamilienhaus mit Zentralheizung und großem Speicher? Ja. Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV stellt allein auf die Gebäudeart ab, nicht auf die Anlagentechnik. Ein Zweifamilienhaus mit einem 500-Liter-Speicher und Duschen erfüllt zwar die ersten beiden Voraussetzungen, fällt aber wegen der Gebäudeart aus der Untersuchungspflicht heraus.

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